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europäische Regelungen / Grenzgänger

Wenn Sie in Deutschland wohnen, in Holland arbeiten und mindestens einmal wöchentlich heimreisen, sind Sie ein sogenannter "Grenzgänger".

Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 regelt die Sozialversicherungssysteme zwischen Mitgliedsstaaten der EU. Nach diesem Sozialversicherungsabkommen sind Sie in den NIederlanden sozialversicherungspflichtig. Dazu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Rentenversicherung. Doch keine Sorge, Ihre Ansprüche wie Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung erhalten Sie weiterhin direkt in Deutschland. 

Garantiert volle soziale Sicherheit !

(SoFi-) BSN Nummer

Bis 2007 hieß es Sofi-Nummer Heute ist es die BSN (Bürger Service Nummer). Ähnlich der deutschen Sozialversicherungsnummer, dient sie zur eindeutigen Indentifizierung in allen sozial- aber auch steuerrechtlichen Belangen. 

Wenn Sie zum ersten Mal in Holland beruflich tätig werden, muss die BSN bei einer Gemeinde in den Niederlanden beantragt werden. Das erfordert Ihr persönliches Vorsprechen an einem vereinbarten Termin. Dabei werden wir für Sie den Termin vereinbaren und selbstverständlich auch begleiten. Wichtig ist ein gültiger Personalausweis, der Führerschein reicht nicht. 

(Familien-) Krankenversicherung

Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen behalten den vollen deutschen Versicherungsschutz.

Als Grenzgänger werden Sie bei einer niederländischen Krankenkasse pflichtversichert. Wir sorgen dafür, dass Ihr holländischer Arbeitgeber die Anmeldung und Zahlung der Beiträge für Sie übernimmt. Wichtig ist, dass Sie das Formular S1 (früher E106) bei Ihrer deutschen Krankenkasse einreichen.

Als Arbeitnehmer bleiben Sie weiter bei Ihrer deutschen Krankenkasse versichert. Somit haben Sie selbst zwei parallele Krankenversicherungen. 
Ihre Familienmitglieder bleiben weiterhin bei Ihrer deutschen Krankenkasse, mit allen gewohnten Leistungen, versichert.  

Die niederländische und die deutsche Krankenkasse verrechnen Beiträge und Leistungen untereinander. An Sie werden keine Forderungen gestellt.

Kindergeld

Anspruch besteht immer auf das höchste Kindergeld. 

Wenn Sie selbst Kindergeld berechtigt sind, erhalten Sie niederländisches Kindergeld. Den Differenzbetrag, zu dem normalerweise höheren deutschen Kindergeld, zahlt Ihre bisherige Familienkasse an Sie. Bei Kindern über 18 Jahren besteht kein Anspruch auf niederländisches Kindergeld. - hier zahlt Ihre deutsche Familienkasse alleine.

Rentenversicherung

Wie in Deutschland auch sind Sie pflichtversichert über die -im Vergleich höhere- gesetzliche Rentenversicherung.

Nach 6 Monaten Beschäftigungszeit schließt der Arbeitgeber eine private Rentenversicherung auf Ihren Namen ab und zahlt die Beiträge dafür. Alle aufgebauten Ansprüche sind unabhängig vom Betrieb und liegen allein bei Ihnen. 

Arbeitslosenversicherung

Zuständig für Auszahlung der Leistungen ist Ihr Arbeitsamt in Deutschland.

Sie sind pflichtversichert in den Niederlanden; Versicherungsbeiträge werden in Holland abgeführt. Bei einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses in Holland, müssen Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit nach deutschen Vorschriften arbeitslos melden. Nach dem "Wohnlandprinzip" greift geltendes deutsches Recht. Die anrechenbaren Versicherungszeiten werden von der deutschen ARGE voll anerkannt. Als Nachweis erhalten Sie das U1-Formular (früher E301) und reichen dieses bei der ARGE ein.

Im Falle befristeter und teilweiser Arbeitslosigkeit können Sie direkt niederländisches Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitsvertrag nicht aufgelöst wurde. Sind Sie vollständig arbeitslos geworden sind und können mit einem Arbeitsvertrag nachweisen, dass Sie unmittelbar im Anschluss demnächst wieder in den Niederlanden arbeiten werden, können Sie ebenfalls in Holland Arbeitslosengeld beantragen.

Unfallversicherung

In den Niederlanden gibt es keine gesonderte Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle in Holland werden gewertet wie eine Arbeitsunfähigkeit. Als sozialversicherter Grenzgänger in den Niederlanden, haben Sie in Deutschland einen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe (z.B. kostenlose Behandlung von Unfallverletzungen). Die Abrechnung erfolgt über die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland in Duisburg bei der BG Verkehr.

Steuern

In Holland gilt ein sehr einfaches Lohnsteuerrecht. Steuerklassen wie in Deutschland gibt es hier nicht - alle werden gleich (niedrig) besteuert.

Ihre Lohnsteuer für die Arbeit in Holland führen Sie auch in Holland ab. Ihre persönliche Steuererklärung für Ihr "Welteinkommen" machen Sie wie gewohnt beim deutschen Finanzamt. Ein geltendes Doppelbesteuerungsabkommen sorgt dafür, dass Sie keine Steuern in beiden Ländern gleichzeitig zahlen müssen.

 

 

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